Ziele und Statuten
Ziele
Der Berufsverband Fachperson Betreuung Schweiz setzt sich ein:
- für gute Rahmenbedingungen und Qualitätsförderung von Fachpersonen Betreuung
- für gemeinsame Anliegen in der Dachorganisation OdA (Organisation der Arbeitswelt) Soziales und den entsprechenden kantonalen OdAs
- für Wahrnehmung bildungspolitischer Aufgaben
- mit Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen
- mit Impulsen für Innovationen
Der Berufsverband Fachperson Betreuung Schweiz informiert mit:
- 5 x jährlich mit dem INFOnetz
- Homepage
- Fachtagungen
- Weiterbildungsangeboten
- Medienberichten
Der Berufsverband Fachperson Betreuung Schweiz bietet Mitgliedern:
- Unterstützung bei berufsspezifischen Anliegen
- Hilfestellungen bei Rechts- und Sozialfragen
- Koordination von Anliegen und Erfahrungsaustausch
Statuten
Art. 1
Name, Sitz
Unter dem Namen "Berufsverband Fachperson Betreuung Schweiz" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Verband hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
Art. 2
Zweck und Tätigkeitsgebiet
- Der Verband setzt sich ein für die öffentliche Anerkennung vom Beruf Fachmann*frau Betreuung EFZ (Fachrichtungen Menschen mit Beeinträchtigungen, Menschen im Alter, Kinder, generalistische Ausbildung sowie Assistent*in Gesundheit und Soziales EBA) und wahrt dabei die Interessen seiner Mitglieder.
- Er schafft die erforderlichen Voraussetzungen zur Weiterentwicklung und Förderung der Qualität der Arbeit zugunsten der Menschen mit Beeinträchtigung, Betagten Menschen und Kinder.
- Er setzt sich für eine zeitgemässe Sozialpolitik ein und fördert die Solidarität zwischen den Generationen.
- Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegenüber den Arbeitgebern.
- Der Verband ist schweizweit tätig. Er vertritt die bildungspolitischen Interessen der Mitglieder.
- Er kann als Kollektivmitglied kantonalen/regionalen und nationalen Organisationen beitreten, deren Zweck mit dem eigenen übereinstimmt.
-
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3
Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder
Der Verband setzt sich zusammen aus
3.1.1. Einzelmitgliedern
Dazu zählen
- erwerbstätige Fachpersonen Betreuung EFZ und EBA,
- sich in Ausbildung befindende Fachpersonen Betreuung EFZ und EBA,
- nicht erwerbstätige Mitglieder
3.1.2. Kollektivmitgliedern
Dazu zählen
- Institutionen, Schulen, Verbände
3.2. Gönner
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder materiell
unterstützen (Institutionen, Schulen usw.).
3.3. Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme von Einzelmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
3.4. Austritt von Mitgliedern
Austritte können auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Sie sind der Geschäftsstelle 3 Monate vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.
3.5. Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die den Verbandszielen zuwider handeln, dem Verband oder dem Berufsstand Schaden zufügen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3.6. Mitgliedschaftspflichten
Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich, die Verbandszwecke einzuhalten und den obligatorischen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 4
Beiträge
4.1 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.2 Die Mitgliederbeiträge werden von der Geschäftsstelle des Berufsverbandes eingezogen.
Art. 5
Organe
Die Organe des Berufsverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle
d) Fach- und Arbeitsgruppen
5.1. Die Mitgliederversammlung (MV)
5.1.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Das Datum muss mindestens 3 Monate vor der MV bekannt gegeben werden. Die Traktandenliste und die Anträge sind den Mitgliedern mind. 4 Wochen vor der MV schriftlich bekannt zu geben.
5.1.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche MV muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Sie muss innerhalb höchstens 3 Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden.
5.1.3. Aufgaben der MV
Die MV ist das oberste Organ des Verbandes. Ihr fallen folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten zu:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidiums
f) Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Genehmigung des Budgets
i) Beschlussfassung über Anträge
k) Statutenänderungen
l) Genehmigung von Leitbildern und verbandspolitischen Grundsätzen
m) Beschlussfassung über Fusionen oder Verbandsauflösung
n) Beschlussfassung über Verwendung des Nettovermögens bei einer allfälligen Verbandsauflösung
5.1.4. Anträge
Anträge, über die an der MV abgestimmt werden soll, sind dem Vorstand 2 Monate vor der MV schriftlich einzureichen und von diesem fristgerecht zu traktandieren.
5.1.5. Art der Durchführung
Die MV wird grundsätzlich in physischer Form durchgeführt.
Abweichend davon kann der Vorstand die MV in schriftlicher oder elektronischer Form durchführen oder als hybride Versammlung (physische Veranstaltung mit schriftlicher oder elektronischer Teilnahmemöglichkeit) ausrichten.
5.1.6 Beschlussfassung
a) Beschlüsse der MV werden mit dem einfachen Mehr der teilnehmenden Mitglieder gefasst.
b) Für Änderungen der Verbandsstatuten sind 2/3 der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
c) Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
5.2. Der Vorstand
5.2.1. Zusammensetzung und Amtsdauer
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 5 Mitgliedern des Berufsverbandes.
- Bei seiner Zusammensetzung ist auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Arbeitsfelder (Menschen mit Beeinträchtigungen, Menschen im Alter, Kinder, generalistische Ausbildung sowie Assistent*in Gesundheit und Soziales EBA) und der Regionen zu achten.
- Er konstituiert sich mit Ausnahme des durch die MV gewählten Präsidiums selbst.
- Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und endet jeweils mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.
- Vorstandsmitglieder, die für vorzeitig zurückgetretene Vorstandsmitglieder gewählt werden, beenden die Amtsdauer ihrer Vorgängerin bzw. ihres Vorgängers.
5.2.2. Aufgaben und Kompetenzen
Dem Vorstand obliegen alle Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere
a) die Geschäftsführung des Verbandes
b) Bestellen der Geschäftsstelle
c) Vertretung des Verbandes nach aussen
d) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
e) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Erarbeitung von Leitbildern und verbandspolitischen Grundsätzen
g) Stellungnahmen zu berufsbezogenen Gesetzen und Verordnungen
h) Organisation und Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen
i) Bestellen von Fach- und Arbeitsgruppen
k) Erarbeitung von Geschäfts- und oder Spesenreglement
Der Vorstand arbeitet zur Bewältigung seiner Aufgaben mit Ressorts, die auch delegiert werden können.
5.2.3. Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Er kann, wenn erforderlich, Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg oder mittels Online-Konferenzlösungen fassen. Zur Beschlussfassung ist dabei das einfache Mehr aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
5.2.4. Zeichnungsberechtigung
Das Präsidium ist zeichnungsberechtigt.
5.2.5. Entschädigung
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Der Verband honoriert das Engagement der Vorstandsmitglieder mit einer geringfügigen monatlichen Entschädigung, deren Einzelheiten in einem Spesenreglement geregelt werden.
5.3. Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist die administrative Anlaufstelle und des Berufsverbandes Fachperson Betreuung Schweiz.
5.4. Fach- und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann nach Bedarf Fach- und Arbeitsgruppen einsetzen.
Fachkommissionen und Arbeitsgruppen werden in der Regel von einem Vorstandsmitglied präsidiert.
Art. 6
Finanzierung und Haftung
6.1. Einnahmen
Die finanziellen Mittel des Verbandes werden hauptsächlich aufgebracht durch:
• Mitgliederbeiträge
• Gönnerbeiträge
• Spenden
• Erlös aus Dienstleistungen
6.2. Haftung
Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Vermögen des Verbandes.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 8
Auflösung oder Fusion des Verbandes
Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder über die Auflösung des Berufsverbandes oder eine Fusion mit einem oder mehreren anderen Verbänden beschliessen.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind von der Mitgliederversammlung vom 26. März 2024 in Zihlschlacht genehmigt worden.
Sie ersetzen die bisher bestehenden Statuten des Berufsverbandes Fachperson Betreuung Schweiz vom 29. September 2022.
Die Statuten treten sofort in Kraft.
Art. 10
Verweis auf gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Zihlschlacht, 26. März 2024